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AUTREFOIS - Lu dans la «Allgemeine Schweizerische Militärzeitung», Nr. 6 de février 1871

… où l’on ne pratiquait manifestement pas encore la « conduite par objectifs » !

Instruktion für die Stabsoffiziere, welche die internierten französischen Offiziere zu überwachen haben.
1.    Vor allem ist ein genauer Nominativ-Etat aufzunehmen, auf welchem die Offiziere nach Waffen und taktischen Einheiten, sowie überdies nach Kompanien aufgeführt sind, zu welchen die Offiziere gehört haben. Selbstverständlich sind auf diesem Etat auch die Mutationen zu führen. Eine Abschrift des Etats, sowie wochenweise die Mutationen sind an das eidg. Militärdepartement zu senden.
2.    Die Besoldung wird auf eine Besoldungskontrolle ausgewiesen. Diese Besoldungskontrolle ist zu dem besonderen Zwecke wie folgt einzurichten: In den ersten 3 Kolonnen ist in der zweiten Linie die Waffe und das Korps einzuschreiben. Für jeden Namen sind vier Linien offen zu halten, um fünf Mal à 5 Tage die Besoldung ansetzen zu können. In die Rubrik «Bemerkung» kommt die Unterschrift des Empfängers.
3.    Die Offiziere sollen in der Regel den Sold bei Ihnen selbst abholen, als Kontrolle der Anwesenheit.
4.    Die Offiziere sind auf das Artigste zu behandeln, daher sollen auch z.B. dienstliche Besammlungen, welche die Aufrechterhaltung der Ordnung zum Zwecke haben, nur gradweise angeordnet werden, ist den höheren Offizieren der Sold samt Liste für die Unterschrift in die Wohnung zu schicken und überhaupt den Wünschen der Offiziere, soweit es ihre Kompetenzen gestatten, gerecht zu werden oder über dieselben vorher zu melden.
5.    Die Stabsoffiziere erhalten täglich eine Besoldung von Fr. 6, die Subalternen, vom Hauptmann abwärts, Fr. 4, die Bedienten, sofern sie französische Soldaten oder mitgebrachte Privatdiener sind, erhalten täglich Fr. 1.25 nebst Logis in Kasernen, wenn solches gewünscht wird.
6.    Nahe Ausflüge, von welchen die Offiziere noch am gleichen Tage zurückkehren können und wollen, sind zu gestatten, grössere Reiseverlangen müssen an das eidg. Militärdepartement gerichtet werden.
7.    Kranke Offiziere sind durch den Garnisons- oder einen anderen Militärarzt zu behandeln, im Notfalle in das städtische Spital zu bringen. Auch der kranke Offizier bezieht seinen Sold ungeschmälert; die Krankenkosten sind besonders zu verrechnen.
8.    Ermahnungen und Verweise sind dürfen nicht vor Untergebenen des Betreffenden, in der Regel nicht einmal vor den Kameraden erteilt werden. Gegen grössere Vergehen, insbesondere gegen Desertion, wird die Translozierung nach Luziensteig in die Strafgarnison angeordnet. Davon ist der Kommandant der Luziensteig stets sofort telegraphisch zu benachrichtigen.
9.    Es ist eine Wohnungsliste zu erstellen. Offizieren, welche kaserniert zu werden wünschen, soll wo möglich entsprochen werden; ebenso sind eine oder mehrere gemeinschaftliche Tafeln zu unterstützen. Überhaupt ist überall nachzuhelfen, damit das kleine Geld für die Offiziere ausreicht.
10.    Sie werden sich mit der Kantonspolizei ins Einvernehmen setzen, damit gegen allfällig desertierende Offiziere schnell Massregeln ergriffen werden können.
11.    In Allem, was sich auf das Rechnungswesen bezieht, stehen Sie unter dem Oberkriegskommissariat.
12.    Die Pferde der gefangenen Offiziere gehen Sie nicht an; dieselben fallen den Betreffenden ganz zur Last.
13.    Sie erhalten, sowie Ihr Adjutant, den eidg. Sold, und wenn ausserhalb des Wohnortes, die Berechtigung zu freiem Quartier; dagegen weder Ration noch Pferdeentschädigung, indem Sie nicht beritten aufgeboten sind.

Ergänzung der Instruktion für den Kommandanten der Strafgarnison in Luziensteig
a.    Die Offiziere und Truppen, welche Ihnen zugesandt werden, sind ohne Unterschied des Grades, nämlich alle als gemeine Soldaten zu behandeln, zu besolden, zu verpflegen und in den Lokalen der Festung unterzubringen.
b.    Täglich sind wenigstens vier Verlesen abzuhalten. Niemand darf über die eigentliche Befestigung (corps de place) hinaustreten, ohne Strafe zu erleiden; es darf kein Urlaub erteilt werden. Um den Leuten Bewegung zu verschaffen, sind Arbeiten und kleine Märsche anzuordnen.
c.    Neben den Schildwachen auf den Wällen und an den Ausgängen ist jede Nacht eine Wache ausserhalb, auf der Strasse nach Feldkirch, aufzustellen; dieselbe macht Front gegen die Festung und postiert einige Doppelschildwachen. Diese Wache bedarf einer Baracke oder Zelt.
d.    Sie erhalten vom Kanton Graubünden auf Verlangen Wachmannschaft bis zur Stärke einer Kompanie. Der Kanton hat die nötigen Weisungen erhalten. Von diesem Kanton verlangen Sie auch die Küchenrequisite für die Gefangenen.
e.    Sind weitere Truppen nötig, so wollen Sie anher telegraphieren; übrigens werden Sie sich mit der nächsten Gemeinde verständigen, für den Fall, dass augenblickliche Hilfe notwendig werden sollte.
f.    Sie sollen, sowie Ihr Adjutant, wegen der Entfernung der Ortschaften und des Telegraphenbüreau beritten sein.

Bern, 1.Februar 1871

Der Vorsteher des eidg. Militärdepartements:
Welti.

Source: «Allgemeine Schweizerische Militärzeitung», Nr. 6 de février 1871, p.54

Dominique ANDREY

Cdt C (lib)

Président ASHSM/SVMM